Wer will das schon? Zwei reaktionäre Gesetzespläne in Bayern -Teil 2

Wer will das schon? Zwei reaktionäre Gesetzespläne in Bayern -Teil 2

In Bayern sind wir sie ja gewohnt, die Anstrengungen, als linksorientierte Minderheit gegen die CSU-Übermacht und reaktionäre oder rechte Gesinnungen anzukämpfen, die offenbar immer noch ein Großteil der bayrischen Bevölkerung gutheißen. Dass die CSU sich nicht um Frauen*- und LGBTI*- und Minderheitenrechte schert, solange es nicht um die Bedrohung von Frauen durch 'böse' Geflüchtete geht, ist auch nichts Neues. Die neuen Gesetzesvorschläge erreichen aber ein Ausmaß, das fassungslos macht. Der Polizei sollen absurde Aufgabenzugeständnisse gemacht werden und die Rechte psychisch Kranker massiv eingeschränkt werden.

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Teil 2: Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Neben dem PAG schockiert die CSU mit einem weiteren umstrittenen Gesetzesentwurf, dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BAYPsychKHG). Dieses soll künftig die Unterbringungen und Rechte von psychisch Kranken regeln.

Das Problem ist, dass auch dieser Gesetzesvorschlag die Grundrechte vieler Menschen einschränkt. Ein weiterer Schritt Bayern in einen Polizei- und Überwachungsstaat zu verwandeln.

Psychatrie als Gefängnis? - Der Inhalt des Gesetzes

Massive Kritik erfährt vor allem die Tatsache, dass psychisch-kranke Menschen auf eine Stufe mit Straftäter*innen gestellt werden. Im Gesetz heißt es zwar an manchen Stellen, dass es um Heilung dieser Menschen geht (vier Paragraphen), aber an deutlich mehr Stellen geht es um die Sicherheit der übrigen Bevölkerung (35 Paragraphen).

Psychisch-Kranke sollen künftig leichter zwangseingewiesen und dort festgehalten werden können. Und zwar ohne, dass eine Straftat vorliegt. Ihre Unterbringung in der Psychatrie erfolgt auf Grundlage des Strafgesetzes: Ihre Rechte, etwa das Besuchsrecht, dürfen eingeschränkt werden, Handys können abgenommen werden und Körperöffnungen dürfen durchsucht werden. Fassungslos macht auch der Vorschlag der Einführung einer Zentraldatei, in der die Daten aller Patient*innen von psychiatrischen Einrichtungen für eine Dauer von 5 Jahren gespeichert werden sollen und der Polizei zugänglich gemacht werden können.

Erste Entschärfung des Gesetzes

Nach einer Kabinettssitzung am 24.4.2018, bei der das Gesetz auf harte Kritik vieler Abgeordneter stieß, wird das Gesetz nun in einigen Punkten entschärft:

Die Zentraldatei, in der die Daten von Patient*innen psychiatrischer Einrichtungen erfasst und gespeichert werden sollten, wird gestrichen. Über eine Entlassung eine*r Patient*in aus der Psychiatrie wird die Polizei trotzdem informiert, wenn der*die Patient*in als gefährlich eingestuft wird. Ansonsten wird das Gesetz wohl hauptsächlich sprachlich beschönigt. Verweise auf das Maßregelungsvollzugsgesetz, das die Sicherheitsverwahrung von Straftätern nach einer abgesessenen Haftstrafe regelt, werden gestrichen. Und es soll zumindest sprachlich deutlicher hervorgehoben werden, dass es gleichrangig um Heilung und Sicherheit geht.

Stigmatisierung und Diskriminierung durch das PsychKHG

Psychisch Kranke Menschen werden in unserer Gesellschaft ohnehin diskriminiert. Ein solches Gesetz macht vielen Betroffenen nicht nur Angst, dass sie ihre Grundrechte verlieren und einfach weggesperrt werden, sondern stigmatisiert sie als Straftäter*innen. Statt mehr Hilfe, so befürchten viele, werden sie künftig mehr Probleme durch ihre Krankheit haben.

Besonders betroffen von psychischen Krankheiten, und somit besonders betroffen durch den Gesetzesvorschlag, sind Menschen, die Minderheiten angehören und dadurch Gewalt- und Diskriminierungserfahrungen durchgemacht haben. Das betrifft LGBTIQs, PoCs, Geflüchtete und auch Frauen, wie hier nachzulesen ist. Und auch die Süddeutsche beschreibt ein Horro-Szenario, in dem eine Frau mit Schwangerschaftspsychose zukünftig zwangseingewiesen und auch nach Entlassung und Heilung als gefährlich eingestuft und überwacht werden könnte.  

Proteste und Kritik hagelt es von allen Seiten, ein kleiner Teilerfolg wurde ja bereits erzielt. Doch wir von Wepsert finden, dass das Gesetz trotz Verzicht auf die Zentraldatei noch lange nicht rechtsstaatlich ist.

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